03.11.2017

Vereinbarung einer langfristigen Rückkaufmöglichkeit beim Unternehmensverkauf ist nicht fremdüblich


Einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr A verkaufte 1997 sein Einzelunternehmen und GmbH-Anteile an Frau B, mit der er seit 2009 verheiratet ist. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass A ein bis zum 31. Dezember 2013 befristetes Wiederkaufsrecht gegenüber B hatte. Er war berechtigt, innerhalb dieser 16 Jahre den Betrieb und die GmbH-Anteile zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. 2008, also noch vor der Heirat mit B, machte er von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch. Er zahlte den Kaufpreis zurück und setzte in seiner Bilanz als Anschaffungskosten die damaligen Verkaufspreise für das Einzelunternehmen und die GmbH-Anteile an. Von den Anschaffungskosten der abnutzbaren Anlagegüter im Einzelunternehmen machte er entsprechende Abschreibungen für Abnutzung (AfA) geltend.

Das Finanzamt sah dies anders und teilte den Gesamtkaufpreis im Verhältnis der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter auf. Weil der Wert der GmbH-Anteile in den elf Jahren erheblich gestiegen war, wurde dieser Kaufpreisanteil entsprechend erhöht und der Wert der Anlagegüter vermindert, so dass die AfA entsprechend geringer war.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern sind zwar grundsätzlich mit den im Vertrag genannten Werten anzusetzen. Dies gilt aber nur, wenn die Vereinbarungen fremdüblich sind. In diesem Fall war die auf 16 Jahre befristete Rückkaufmöglichkeit so ungewöhnlich, dass die Vereinbarung aus 1997 nicht bei der Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden konnte.

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