01.08.2014

Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung


Wenn ein Arbeitnehmer absichtlich unternehmensbezogene Daten löscht, die für seinen Arbeitgeber von Wichtigkeit sind, kann dies ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Es ging um einen Account Manager, der vom 1.1.2009 an befristet für ein Jahr angestellt worden war, um Kundenkontakte aufzubauen und zu pflegen. Nachdem sich die Geschäftsleitung mit seinen Leistungen unzufrieden zeigte und ihm eine Probezeitverlängerung bzw. den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.6.2009 vorschlug, löschte der betreffende Mitarbeiter nach Überzeugung des Gerichts an diesem Tag alle E‑Mails, Kundenkontakte, Kundentermine und das Adressbuch mit sämtlichen Kontaktdaten endgültig von seinem Outlook-Exchange-Server, ebenso Projektdaten auf verschiedenen Servern seines Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer bestritt, dies getan zu haben. Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines EDV‑Experten ein, aus dem sich Gründe für die Annahme ergaben, dass er es doch gewesen war. Da danach für das Gericht feststand, dass die Löschungen durch den gekündigten Arbeitnehmer erfolgt waren, erklärte es die vom Arbeitgeber vorgenommene außerordentliche Kündigung für wirksam und die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers für unbegründet.

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