20.11.2018

Begrenzung der 1 %‑Regelung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist nicht möglich


Im Betriebsvermögen eines Immobilienmaklers befand sich ein gebraucht erworbener Pkw. Für diesen fielen im Streitjahr Gesamtkosten von rund 11.000 € an. Nach der 1 %‑Regelung errechnete sich ein privater Nutzungswert von 7.680 €. Da die 1 %‑Regelung nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, deren betriebliche Nutzung mindestens 50 % beträgt, ging der Immobilienmakler davon aus, dass die Privatnutzung mit nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten anzusetzen sei. Er setzte in seiner Steuererklärung daher nur die Hälfte der Gesamtkosten, also 5.500 € an.

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Argumentation ab. Die 1 %‑Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Regelung, die der Praktikabilität und Steuervereinfachung dient. Individuelle Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Art und der Nutzung des Fahrzeugs, bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat damit aber nicht die verfassungsmäßigen Grenzen überschritten. Zudem ist es möglich, durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung der 1 %‑Regelung zu vermeiden.

weitere News

08. April 2025

E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche...


08. April 2025

Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften

Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes Termingeschäft) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung...


02. April 2025

Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen

Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts...