11.01.2019

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahrs


Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sind Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen), die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

Ein Unternehmer leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8. Januar 2015 (Donnerstag). Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug in 2014, weil die Zahlung nicht innerhalb des Zehn‑Tages‑Zeitraums fällig gewesen sei. Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 (Sonnabend, der 10. Januar 2015) hatte sich auf Montag, den 12. Januar 2015, verschoben, weil eine Frist nicht an einem Sonnabend ablaufen kann.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Die Vorschriften zum Fristablauf an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag finden insoweit keine Anwendung. Die innerhalb „kurzer Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs 2014 am 8. Januar 2015 entrichtete Zahlung gilt als im Jahr 2014 abgeflossen.

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