28.01.2026

Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 und neue Freigrenze beim Solidaritätszuschlag


Bestandteile des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) waren die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2025 und 2026.

Somit ergeben sich u. a. folgende Änderungen ab dem 01.01.2026:

  • Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2026 auf 12.348 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten auf 24.696 Euro).
  • Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz von 42 % in der „Proportionalzone“ ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von 277.826 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12.349 Euro bis 17.799 Euro. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17.800 Euro und endet bei 69.878 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
  • Analog werden die Jahresfreigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 40.700 Euro (bisher 39.900 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt dies erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro (bisher 19.950 Euro). Achtung: Diese Jahresfreigrenzen gelten nicht für Kapitaleinkünfte.
  • Das Kindergeld für das Jahr 2026 erhöht sich auf 259 Euro pro Monat und Kind.
  • Der Kinderfreibetrag für beide Eltern steigt 2026 auf 6.828 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt für beide Eltern unverändert bei 2.928 Euro jährlich pro Kind.
  • Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen bleibt für das Jahr 2026 unverändert bei 25 Euro monatlich.

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