01.02.2015

Einschränkungen beim Abzug von Beiträgen zu einer „Rürup-Rente“ eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers


Beiträge eines Steuerzahlers zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist auf einen Höchstbetrag von 20.000 € (2015 auf 80 %) beschränkt. Dieser Höchstbetrag ist bei Steuerzahlern, die zu einem bestimmten Personenkreis gehören, um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Dazu gehört z. B. ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsanwartschaft).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH im Jahr 1992 für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung betrugen nur 1.534,00 €, die durch Gehaltsumwandlung erbracht wurden. Im Jahr 2008 zahlte der Geschäftsführer 22.050,00 € Beiträge in einen sog. Rürup-Rentenvertrag ein.

Das Finanzamt berücksichtigte nur 6.108,00 € (20.000 € - 19,9 % von 54.000,00 €, davon 66 %) als Sonderausgaben. Der Geschäftsführer hätte 2008 13.200,00 € absetzen können (66 % v. 20.000,00 €), wenn die Direktversicherung nicht bestanden hätte.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

 

  • Der Höchstbetrag für Beiträge, die der entsprechende Personenkreis zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ erbringt, ist pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
  • Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

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