01.08.2014

Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig


Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerberäumen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.

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