01.06.2015

Hausverkäufer haftet bei arglistigem Verschweigen feuchter Wände


In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall bemerkte der Käufer eines Hauses nach seinem Einzug feuchte Stellen insbesondere im Wohnzimmer, die bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen waren. Ein Gutachter stellte später fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht, beziehungsweise nur eingeschränkt bewohnen konnte. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Grundstücks und Schadensersatz für die ihm entstandenen Aufwendungen für Makler, Grunderwerbsteuer und einen Privatsachverständigen. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss.

Das Gericht gab dem Käufer Recht. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass an den Wänden der betroffenen Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sollte durch diese Maßnahme das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht blieb, zeigte die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt. Das Gericht glaubte dem Verkäufer, der das Haus bereits seit 1958 bewohnte, nicht, dass er von der Verwendung der Alufolie keine Kenntnis hatte.

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