01.08.2015

Hinterbliebenenrente: Verdacht auf Versorgungsehe


Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Das gilt nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war.

Als besondere Umstände kommen in Betracht:

 

  • der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners,
  • die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossener Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war,
  • das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder,
  • das Vorliegen einer Schwangerschaft,
  • die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen,
  • eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Letztlich ist maßgeblich, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat.

Unter Anwendung dieser Kriterien hat das Landessozialgericht Hessen den Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente in einem Fall zurückgewiesen, in dem die Ehe nur knapp sieben Monate gedauert hat und bereits bei Eheschließung eine schwere, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung der versicherten Ehefrau mit ungünstiger Verlaufsprognose bestand.

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