02.01.2014

Hinweis zu den Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013


Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten, nämlich

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
    • Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.
    • Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen.
    • Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
  • Sondersplitting im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting.

Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.

Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen.

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