15.10.2025

Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen


Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.

Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.

Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag).

Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.

Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.

Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die Bank berücksichtigt das bei der Steuer.

weitere News

15. Oktober 2025

Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen

Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche...


06. Oktober 2025

Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness- Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness-...


23. September 2025

Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028

Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkündet und ist seit 19.07.2025 in Kraft....