05.10.2023

Kurzüberblick zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes


Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Es soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt demnach ab 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.

Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden (z. B. bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist).

Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.

Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 01.01.2024 für die meisten Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.

Die Kommunale Wärmeplanung soll in den Kommunen angeschoben werden. Sie müssen spätestens bis 30.06.2028 (Großstädte 30.06.2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.

Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sollen mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) soll der Einbau von Heizungen daher mit 65 % Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich werden, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) soll das spätestens nach dem 30.06.2028 gelten. Das bedeutet, neue Gas oder Ölheizungen sollen ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur zulässig sein, wenn sie zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zumBeispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sog. Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan.
Ist in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu- oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, soll hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich werden.

Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden. Dabei soll die Förderung stärker sozial ausgerichtet werden:
Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus
von 30 %. Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30 %, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 % der Investitionskosten.

Mieter sollen vor Mietsteigerungen geschützt werden. Zum einen sollen Vermieter in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 % der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe
eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Hinweis
Das sog. Heizungsgesetz muss noch den Bundesrat passieren.

weitere News

02. Mai 2024

Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe

Die Bildung ihrer Kinder lassen sich viele Eltern viel kosten, soweit sie diese Kosten aufbringen können. Dies wird vom Staat auch dadurch erleichtert, dass das Schulgeld für Privatschulen teilweise als Sonderausgabe abzugsfähig...


16. April 2024

Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte

Mit einem Änderungsvorschlag vom 22.12.2023 legt das Bundesjustizministerium (BMJ) dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu dem Gesetzentwurf der...


09. April 2024

Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage

Ein Steuerpflichtiger hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem  Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend...