01.10.2016

Makler darf kein Geld für Wohnungsbesichtigung nehmen


Makler dürfen von Wohnungssuchenden für die Besichtigung einer Wohnung keine Besichtigungsgebühr verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Das Gericht sah in einem solchen Verlangen sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen das Wettbewerbsrecht.

Im entschiedenen Fall hatte ein Makler von potenziellen Mietern 35 € für eine Wohnungsbesichtigung verlangt. Er hatte sich dabei auf der Internetplattform, auf der das Wohnungsangebot erschien, als externer Dienstleister bezeichnet, der lediglich die Wohnungsbesichtigung durchführt. Der Mieterverein Stuttgart sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen den Makler geklagt.

Nach Meinung der Richter unterläuft eine Besichtigungsgebühr die Intention des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die Wohnungssuchenden vor Missständen bei der Wohnungsvermittlung zu bewahren. Mieter sollen gerade vor wirtschaftlichen Mehrbelastungen bei der Wohnungssuche geschützt werden. Unerheblich ist dabei, dass der Makler in dem Inserat als Dienstleister aufgetreten ist. Das im Wohnungsvermittlungsgesetz verankerte sog. Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

weitere News

23. Januar 2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst.Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren. Der...


18. Januar 2024

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage...


10. Januar 2024

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to...