01.09.2015

Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit


Für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Krankheit ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung errechnet sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen. Das gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die zur Entgeltfortzahlung oder zum Urlaubsentgelt keine Regelung enthält. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer pädagogischen Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterfiel, der eine Mindestlohnvergütung von 12,60 € vorsah. Der Arbeitgeber zahlte diese Vergütung aber nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, nicht für Feiertage, im Krankheitsfall oder als Urlaubsabgeltung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

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