18.10.2023

Neufassung des Arbeitszeitgesetzes


Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht bzw. entschied, dass Arbeitgeber ab
sofort die gesamte Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer (Ausnahme: leitende Angestellte) unabhängig vom Arbeitsort in Echtzeit dokumentieren müssen. Bereits
2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass generelle  Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG und hat am 18.04.2023 den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung *elektronisch* aufzuzeichnen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz). Die Regeln
sollen unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit gelten. Laut Referentenentwurf dürfen Arbeitnehmer die Erfassung selbst vornehmen. Verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung bleibt jedoch stets der Arbeitgeber. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro festgelegt. Der Referentenentwurf enthält keine konkreteren Vorgaben zur elektronischen Ausgestaltung, sondern lässt neben den in der Praxis üblichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung zu. Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung
zur Arbeitszeitdokumentation sollen nur aufgrund tarifvertraglicher Regelungen möglich sein. Außerdem gelten Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe und Übergangsfristen.

Unabhängig davon soll nach dem Referentenentwurf eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch
bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.

Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sofort mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch
Übergangsfristen zwischen - abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb - zwei bis fünf Jahren.

weitere News

20. November 2023

Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu...


08. November 2023

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit kann ein...


02. November 2023

Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Fast alle Unternehmen sind seit dem 01.08.2021 eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder....