01.10.2014

Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum


In einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall hatte ein Ehepaar von einem Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 136 qm erworben. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.8.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Nachdem die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, verlangten die Erwerber vom Bauträger unter anderem Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Nach der Entscheidung des Gerichts kann der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Das war in dem hier entschiedenen Fall gegeben, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

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