08.01.2018

Pensionszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bei Fortführung des Dienstverhältnisses


Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist - unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung - u. a. steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge des Geschäftsführers unter Anrechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Geschäftsführer war eine Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte, dass der bestehende Anstellungsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage blieben unberührt. Da der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500 € abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei (neue Berechnungsgrundlage 75 % von 1.500 € = 1.125 €) und löste einen Teil der Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von der ursprünglichen Pensionshöhe (mtl. 3.417 €) aus. Es beanstandet nicht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.

Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Tipp: Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberuflicher Basis durch Abschluss eines Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension angerechnet werden.

weitere News

23. Januar 2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst.Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren. Der...


18. Januar 2024

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage...


10. Januar 2024

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to...