01.09.2016

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen


Den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt, wer seine Steuerzahlungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch für zu niedrig festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen aufgrund von falschen Angaben des Steuerzahlers.

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Steuerzahler dem Finanzamt seine Einkünfte aus Kapitalvermögen verschwiegen hatte. Dadurch wurden seine laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht zutreffend festgesetzt. Das hat er billigend in Kauf genommen. In diesem Verhalten ist eine Steuerhinterziehung zu sehen. Sie liegt nicht nur dann vor, wenn aufgrund von verschwiegenen Einkünften eine falsche Einkommensteuererklärung abgegeben und darauf die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde. Bereits mit der Festsetzung zu niedriger Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Damit liegen die Voraussetzungen zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen vor.

Hinweis: Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 müssen Kapitalerträge in der Regel nur angegeben werden, soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

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