Reiseveranstalter auch an "vorläufige Flugzeiten" gebunden
Der Bundesgerichtshof hat folgende zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters als unwirksam beurteilt und ihre Verwendung verboten:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht die erste Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Nach der zweiten Klausel kann der Reiseveranstalter sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, entziehen. Auch darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.