01.03.2015

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015


Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.

Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.

Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.

Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.

Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.

Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.

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