Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf
Leiharbeiter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen. Dies gilt auch bei befristetem Einsatz. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines Unternehmens, das in einer Abteilung dauerhaft eine Assistenz benötigte, ohne dass eine entsprechende Planstelle vorgesehen war. Nachdem zwei Jahre lang eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt worden war, sollte diese erneut für zwei Jahre beschäftigt werden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht befand. Bei dauerhaft anfallender Arbeit dürfen Leiharbeitnehmer nur aushilfsweise herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer – befristet oder unbefristet – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abzulösen. Andernfalls ist der Einsatz nicht mehr „vorübergehend“.