22.10.2019

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Ausfall eines Darlehns einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter


Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehn, kann bereits die Darlehnshingabe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führen. Diese darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und führt beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn bereits bei Darlehnsauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Darlehnsnehmers mit einer Rückzahlung nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall steht der Darlehnsgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüber und es ist davon auszugehen, dass keine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden sollte. Die Darlehnsgewährung beruht in diesem Fall auf dem Gesellschaftsverhältnis.

Konnte die GmbH im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung mit einer Rückzahlung rechnen, kommt es nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu einer vGA. Wird das Darlehn später uneinbringlich und bucht die GmbH deshalb das Darlehn aus, kann es in diesem Zeitpunkt zu einer vGA kommen, wenn die Darlehnsgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehn dem Fremdvergleich nicht standhält. Bei einem beherrschenden Gesellschafter hält ein Darlehn bereits dem formellen Fremdvergleich nicht stand, wenn es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung über das Darlehn und seine Konditionen fehlt. Dem materiellen Fremdvergleich hält ein Darlehn nicht stand, wenn die geschäftlichen Bedingungen der Darlehnsvergabe (Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlungsrisiko) nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart worden wäre.

Aufgrund der vorgenannten Grundsätze hat das Finanzgericht Münster  die Klage einer GmbH gegen Körperschaftsteuerbescheide abgewiesen, in denen das Finanzamt die Vermögensminderungen aus der Darlehnsgewährung bzw. der Ausbuchung von Darlehn nicht einkommensmindernd berücksichtigt hatte.

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