01.09.2015

Vorliegen eines Schuld- oder Schuldänderungsvertrags bei einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung


Zur Abwendung der Überschuldung eines Unternehmens und damit zur Vermeidung einer Insolvenz dienen so genannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen mit Gläubigern.

Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zu Gunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden.

Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes zurückverlangt werden. Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.

Quelle: Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs

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