03.02.2014

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer


Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.

Nach Ansicht des Gerichts dienen die Wohnungseingangstüren der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Erst durch deren Verwendung bzw. den Einbau wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Die Türen gehören damit als einheitliche Sache zum Gemeinschaftseigentum. Die Frage, ob ein Sondereigentümer die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, musste das Gericht nicht entscheiden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies möglich ist. Zwar handelt es sich dabei um eine Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums. Da aber die Innenseite der Tür das gemeinschaftliche Erscheinungsbild der WEG-Anlage nicht verändern würde, wäre kein anderer Wohnungseigentümer in seinen Rechten benachteiligt.

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